4 schwerdeführer als Täter hindeuten. So habe ihn eine Auskunftsperson gesehen, wie er mehrere Male Reifen zerstochen habe. Sie habe ihn auf einer Fotovorweisung wiedererkannt. Im Weiteren gelang es offenbar, den Beschwerdeführer bei einer Sachbeschädigung zu filmen – diese Filmaufnahmen befinden sich indes noch nicht in den Akten. Inwieweit ferner Rechtsanwalt B.________ in die hier zu beurteilende Sache involviert sein soll, erhellt nicht.