für die Beschlagnahme und das öffentliche Interesse (funktionierende Strafrechtspflege) an der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme sind evident. Dem dem Beschwerdeführer bekannten Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in Konflikt mit der C.________ AG steht und er auf deren Gelände am 24. August 2018 mutmasslich einen Hausfriedensbruch begangen hat, bei welchem die Polizei intervenieren musste. Seit dieser Intervention kam es auf dem Gelände der C.________ AG zu drei Sachbeschädigungen. Bei den Fahrzeugen wurden die Pneus mit einem unbekannten Gegenstand zerstochen.