3 Sachbeschädigung geführt wird (vgl. insb. Eröffnungsverfügung vom 5. April 2019). Der jedenfalls hinreichende Tatverdacht kann – allein mit Blick auf die beschlagnahmten Gegenstände – nicht ernstlich bestritten werden. Die gesetzliche Grundlage (Art. 263 StPO) für die Beschlagnahme und das öffentliche Interesse (funktionierende Strafrechtspflege) an der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme sind evident.