Es rechtfertige sich, die sichergestellten Gegenstände zwecks Analyse zu beschlagnahmen. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit den Streitgegenstand betreffend –, dass wohl gar keine Auskunftsperson existiere, die gesehen habe, wie er angeblich Reifen beschädigt habe. Er gehe davon aus, dass kein Einvernahmeprotokoll existiere, weil das Ganze eine Lüge der Staatsanwaltschaft sei. Jedermann könne bei den Fahrzeugen mit einem unbekannten Gegenstand die Reifen zerstochen haben. Er verhalte sich stets gesetzeskonform. 3.5 Die Beschwerde ist unbegründet.