Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinn ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestehe kein Anfangsverdacht, der eine Beschlagnahme der fünf Gegenstände rechtfertige. Er sei am 3. April 2019 grundlos kontrolliert worden. Es sei zu dieser Zeit kein Verbrechen begangen worden. Er verlange die sofortige Rückgabe oder zumindest die Angabe eines Rückgabetermins.