In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist hat verlängern lassen und ihm dies beim ersten Mal nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 330 vom 17. Januar 2014 E. 4). Der Beschwerdeführer wird jedoch hiermit darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst.