BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft und die Verfahrenshandlung der Polizei vom 3. April 2019 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.