Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. Juni 2019, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte innert verlängerter Frist am 29. Juli 2019, nachdem er bereits am 24. Juli 2019 eine weitere Eingabe getätigt hatte. Ferner hatte er mit Schreiben vom 8. Juli 2019 ein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gestellt, welches die Verfahrensleitung am 11. Juli 2019 begründet abwies.