Sie würden zwecks Abklärung der Verbindung mit beschädigten Reifen beschlagnahmt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2019 eröffnet. Er erhob dagegen – sowie auch gegen die vorhergehende Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern vom 3. April 2019 – gleichentags Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. Juni 2019, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.