4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer – wie ihm im Schreiben vom 2. Mai 2019, auf welches er nicht fristgerecht reagiert hat, mitgeteilt wurde – kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der vorab per E-Mail am 29. Mai 2019 zu spät eingereichte «Rückzug der Beschwerde» ändert nichts an der Kostenpflicht. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.