Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache – auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht – dass bei einem Vergleich die Privatperson das Kostenrisiko trägt; jedenfalls, solange nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Inhalt eines jeden Vergleichs ist, was die Parteien untereinander vereinbaren. Hinzu kommt ferner, dass die Staatsanwaltschaft (die öffentliche Hand) bereits die Kosten für das gesamte von privater Seite angestossene Strafverfahren übernommen hat.