3 Vorliegend wurde weder vorgebracht noch ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu seinen Erklärungen im Vergleich vom 13. respektive 15. Februar 2019 veranlasst worden wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache – auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht – dass bei einem Vergleich die Privatperson das Kostenrisiko trägt;