BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist sowie ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde. Sie ist nämlich offensichtlich unbegründet und daher materiell abzuweisen. 3. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.