1.3 Am 2. Mai 2019 wandte sich die Verfahrensleitung brieflich an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit was folgt: […] Hintergrund Ihrer Beschwerde gegen den am 13. bzw. 15. Februar 2019 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland abgeschlossenen Vergleich ist der Umstand, dass Sie der Meinung sind, dass der Vergleich unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass Herr A.________ Ihnen bis am 31. März 2019 CHF 400.00 für die zerstörte Scheibe bezahle. Gemäss Ihren Angaben hat Herr A.________ die entsprechende Zahlung nicht vorgenommen.