Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 190 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Drohung und Tätlich- keiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. Februar 2019 (O 18 14252) Erwägungen: 1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) schlossen am 13. respektive am 15. Februar 2019 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordung (StPO; SR 311) folgenden Vergleich: 1. B.________ zieht den am 15.02.2018 gestellten Strafantrag gegen A.________ wegen Sachbe- schädigung, Drohung und Tätlichkeiten und die Privatklage zurück. 2. A.________ zieht den am 23.03.2018 gestellten Strafantrag gegen B.________ wegen Tätlichkei- ten und die Privatklage zurück. 3. A.________ bezahlt B.________ für die zerstörte Scheibe CHF 400.00 per Saldo aller Ansprüche, zahlbar bis 31.03.2019 auf das UBS-Konto lban .________, lautend auf C.________ AG, B.________. Damit sind die Parteien bezüglich dem Vorfall vom 29.01.2018 und 13.02.2018 vollständig aus- einander gesetzt. 4. Es wird beantragt, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 3 StPO). 5. Die beschuldigten Personen verzichten auf eine Entschädigung. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 7. Diese Vereinbarung ist nur gültig unter der Voraussetzung, dass beide Parteien diese unterzeich- nen. 1.2 Am 19. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Blick auf den abgeschlossenen Vergleich ein. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwalt- schaft vom 25. April 2019 holten die Parteien die Einstellungsverfügung nicht ab. Am 11. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer jedoch wiederum bei der Staatsanwaltschaft und reichte eine Beschwerde ein. Diese undatierte Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 11. April 2019) wurde der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern am 25. April 2019 weitergeleitet. Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: […] Ich kann fast nicht glauben was Sie mir hier als Rückmeldung geben. Am 13. Februar 2019 findet einen gerichtlicher Vergleich statt, bei dem man eine gemeinsame Vereinbarung trifft. Die schriftliche und bindende Vereinbarung setzt die Zahlung von 400.00 CHF voraus und beinhaltet bei Erfüllung dass fallen lassen von sämtlichen Klagen gegen Herr A.________. Und nun soll ich selber schauen. Und eine kostenpflichtige Betreibung in gang setzen. Wo man jetzt schon weiss dass hier nichts zu holen ist und keine Werte zur Erfüllung von sozialen Verpflichtungen vorhanden sind. Den Beweis dafür, haben wir mit der nicht Einhaltung der erwähnten Forderung nun bereits erhalten. Ich teile Ih- nen hiermit bindend mit dass meine Klage gegen Herr A.________ aufgrund nicht erfüllen der verein- barten Punkte und Bedingungen gemäss Schreiben vom: 13. Februar 2019 aufrecht zu halten ist und dass Gerichtsschreiben hiermit seine Gültigkeit verliert. Die Klage gegen Herr A.________ ist bei mir aufrecht bis zur Erfüllung der gemeinsam vereinbarten Punkte. Ich bitte Sie daher um Kenntnisnahme und um die sofortige wieder Ingangsetzung meiner Klage Punkte gegen Herr A.________!!! Ich bin enttäuscht und gleichzeitig äusserst erstaunt über die unprofessionelle Vorgehensweise bei einem ge- richtlichen Vergleich. Eine Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs muss doch zwingend 2 1. zeitlich eingegrenzt werden! 2. beinhaltet auch zwingend eine gerichtliche Nachverfolgung bei nicht Erfüllung!? Oder befinden wir uns hier an einem Wunschkonzert? […] 1.3 Am 2. Mai 2019 wandte sich die Verfahrensleitung brieflich an den Beschwerdefüh- rer und teilte ihm mit was folgt: […] Hintergrund Ihrer Beschwerde gegen den am 13. bzw. 15. Februar 2019 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland abgeschlossenen Vergleich ist der Umstand, dass Sie der Meinung sind, dass der Vergleich unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass Herr A.________ Ihnen bis am 31. März 2019 CHF 400.00 für die zerstörte Scheibe bezahle. Gemäss Ihren Angaben hat Herr A.________ die entsprechende Zahlung nicht vorgenommen. Deshalb sind Sie der Ansicht, dass die Straf- und Zivilklage gegen Herr A.________ aufrechtzuerhalten sei. Da Sie juristischer Laie sind, se- he ich mich veranlasst, Ihnen einige Erläuterungen zur Rechtslage zu geben. Der abgeschlossene Vergleich, der offensichtlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, ist einer Beschwerde bzw. ei- nem Widerruf des Vergleichs nur dann zugänglich, wenn Sie durch eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung des Vergleichs veranlasst worden sind (Art. 386 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312] analog). Inwiefern das bei Ihnen der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hat Ihre Beschwerde kaum Erfolgsaussich- ten. Ich gebe Ihnen deshalb Gelegenheit, die Beschwerde innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schrei- bens zurückzuziehen. Diesfalls könnte auf eine Erhebung von Kosten verzichtet werden. Ohne fristge- rechte Rückmeldung Ihrerseits werde ich – unter möglicher Kostenfolge zu Ihren Lasten – ein Be- schwerdeverfahren eröffnen. […] Diesen eingeschriebenen Brief holte der Beschwerdeführer nicht ab. Er wurde von der Schweizerischen Post retourniert (Eingang Beschwerdekammer: 20. Mai 2019). Mit A-Post-Brief vom 20. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Gele- genheit gegeben, bis am 27. Mai 2019 mitzuteilen, ob er die Eingabe als Be- schwerde behandelt haben wolle. Innert dieser letzten Frist liess sich der Be- schwerdeführer wiederum nicht mehr vernehmen. Am 29. Mai 2019 – also nach Ablauf der Frist – teilte der Beschwerdeführer vorab per E-Mail mit, er ziehe die Beschwerde zurück. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert ist sowie ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde. Sie ist nämlich offensichtlich unbegründet und daher materiell abzuweisen. 3. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Aus- kunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. 3 Vorliegend wurde weder vorgebracht noch ist erkennbar, dass der Beschwerdefüh- rer durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu seinen Erklärungen im Vergleich vom 13. respektive 15. Februar 2019 veranlasst worden wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache – auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht – dass bei einem Vergleich die Privatperson das Kostenrisiko trägt; jedenfalls, solange nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Inhalt eines jeden Vergleichs ist, was die Parteien untereinander vereinbaren. Hinzu kommt ferner, dass die Staatsanwaltschaft (die öffentliche Hand) bereits die Kosten für das gesamte von privater Seite angestossene Strafverfahren übernom- men hat. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer – wie ihm im Schreiben vom 2. Mai 2019, auf welches er nicht fristgerecht reagiert hat, mitgeteilt wurde – kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der vorab per E-Mail am 29. Mai 2019 zu spät eingereichte «Rückzug der Beschwerde» ändert nichts an der Kostenpflicht. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 29. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5