1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben BA 18 467 vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.