Auf diese zu reagieren, verursachte auf Seiten der Beschwerdeführer zusätzlichen Aufwand. Die Bedeutung der sich vorliegend stellenden Fragen für den gesamten Prozess sowie ihre Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind nicht gering, aber dennoch in der unteren Hälfte des gesamten denkbaren Spektrums anzusiedeln. Die Beschwerdekammer erachtet daher eine Entschädigung von CHF 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) für beide Beschwerdeführer zusammen als angemessen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: