Die vorliegende Konstellation ist insofern speziell, als Fürsprecher E.________ im Beschwerdeverfahren für seine Klientin, die Beschwerdeführerin 1, und sich selber als Beschwerdeführer 2 gehandelt hat. Sein Arbeitsaufwand dürfte sich dadurch jedoch nicht merklich erhöht haben. Hingegen brachte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 neue Argumente vor. Auf diese zu reagieren, verursachte auf Seiten der Beschwerdeführer zusätzlichen Aufwand.