8. Die obsiegenden Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Beschwerdeverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen der Staatsanwaltschaft beträgt das Honorar CHF 500.00-5‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs berechnet sich die auszurichtende Entschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu-