6. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an aussergewöhnlichen Umständen, welche die Auferlegung einer Stillschweigepflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung BA 18 467 vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern auferlegt.