Es liegt somit auch im Interesse der Beschwerdeführer, die Ermittlungen nicht zu behindern. Eine Weiterleitung von sensiblen Informationen, die für die Aufklärung des Sachverhalts relevant sein könnten und die zu diesem Zweck (vorerst) nicht an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist daher unwahrscheinlich. Konkrete Hinweise für derartige Absichten fehlen, weshalb eine strafprozessuale Stillschweigeverpflichtung auch aus diesem Grund nicht angezeigt ist.