Im Zivilprozess gelten die Verhandlungsmaxime resp. der Konzentrationsgrundsatz. Durch die Stillschweigeverfügung wird der Beschwerdeführerin 1 die Beschreitung des Zivilwegs in nicht zu vernachlässigender Weise erschwert. Zwar schreiben die Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) bestehe ein öffentliches Interesse daran, Parlamentarier auf bestehende Gesetzeslücken, namentlich die fehlende Anwendbarkeit der Strafandrohung von Art. 86 ff. HMG auf Ärzte, aufmerksam zu machen.