So wie die angefochtene Verfügung formuliert ist, steht diese solchen Verhandlungen entgegen. Jedenfalls geht aus ihr nicht, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert, hervor, die Berufshaftpflichtversicherung gelte als Vertretung des Beschuldigten und daher nicht als Dritte, weswegen sie vom Verbot nicht erfasst sei. Weiter wurde der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht, der Beschuldigte sei an einer aussergerichtlichen Klärung nicht interessiert (Beilage 3 zur Replik). Sie wird womöglich vor einen Zivilrichter gelangen müssen. Im Zivilprozess gelten die Verhandlungsmaxime resp.