6 ben, liefert die Staatsanwaltschaft hingegen keine. Dass die Beschwerdeführerin 1 sich gegenüber 10vor10 bereits einmal öffentlich geäussert hat, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass sie dies ohne Weiteres wieder tun wird. Vielmehr hat sie in glaubhafter Weise dargelegt, dass sie primär an einer zivilrechtlichen Regelung ihres Schadens interessiert ist, weshalb sie in aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten steht. So wie die angefochtene Verfügung formuliert ist, steht diese solchen Verhandlungen entgegen.