J.________ am 9. Januar 2019, Z. 849, sie wolle Dr. B.________ nichts Böses, er habe ihr fest geholfen; oder K.________ am 9. Januar 2019 Z. 910 f.: «Er ist Arzt, er hat seine Arbeit gemacht, er ist ein Mensch, er kann Fehler machen. Ich werde ihn weder verteidigen noch angreifen.»). Insgesamt scheinen die Aussagen von den Pressemitteilungen sehr wenig beeinflusst, womit dieses Risiko auch in Zukunft als gering einzuschätzen ist. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf reine Vermutungen, wenn sie eine Beeinflussung der Patientenaussagen durch allfällige Medienberichterstattungen befürchtet. Vermutungen reichen für eine strafprozessrechtliche Stillschweigeverpflichtung aber nicht aus.