108 StPO beschränkt worden wäre, finden sich im Dossier keine. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführer aus dem Strafverfahren von Sachverhalten Kenntnis haben sollten (und diese den Medien weiterleiten könnten), die dem Beschuldigten noch nicht bekannt sind. Dass die Beschwerdeführer über einen Wissensvorsprung gegenüber dem Beschuldigten verfügen, den sie erst noch in die Ermittlungen behindernder Weise an Journalisten weitergeben würden, ist demnach ernsthaft zu bezweifeln, wenn nicht gar ausgeschlossen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft zielt in diesem Punkt ins Leere.