5 Zunächst befürchtet die Staatsanwaltschaft eine Gefährdung der Ermittlungen, sollte der Beschuldigte Ermittlungsergebnisse, die ihm vorgehalten werden, aus Medienberichterstattungen bereits kennen. Dem Beschuldigten steht jedoch grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Indizien dafür, dass dieses Recht in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 StPO beschränkt worden wäre, finden sich im Dossier keine.