Es scheint damit zumindest fraglich, ob diese Anordnung für den Zweck der Strafuntersuchung tatsächlich notwendig war. Zudem hat die Staatsanwaltschaft, obwohl die Anordnung nach Art. 73 Abs. 2 StPO eindeutige Gründe voraussetzt und diese auch genannt werden müssen, ihre Gründe in der angefochtenen Verfügung nur schemenhaft umschrieben und im Laufe des Beschwerdeverfahrens verschiedene neue, anders lautende Argumente nachgeschoben. Die Zweifel, ob tatsächlich eine Notwendigkeit für die Verhängung eines Mitteilungsverbotes bestand, werden durch dieses Vorgehen zusätzlich verstärkt.