Auch die Auswertung der elektronischen Speichermedien des Beschuldigten sei noch nicht erfolgt und würde einige Wochen, wenn nicht sogar Monate, in Anspruch nehmen. 5.2 Zunächst fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft die Verfügung zur Wahrung des Stillschweigens nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag des Beschuldigten hin erliess. Es scheint damit zumindest fraglich, ob diese Anordnung für den Zweck der Strafuntersuchung tatsächlich notwendig war.