Um auch Private zur Wahrung der Unschuldsvermutung zu verpflichten (indem man ihnen eine Geheimhaltungspflicht auferlegt), braucht es ausreichende und besondere Gründe. Solche ausserordentliche Umstände liegen hier nicht vor. Ausserdem sind die Medien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, bei der Berichterstattung über mutmassliche Straftaten nur solche Formulierungen zu verwenden, die hinreichend deutlich machen, dass einstweilen bloss ein Verdacht besteht und eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31 E. 5b; 126 III 305 E. 4.a.bb).