4 Daran ändert auch die hier unbestrittenermassen geltende Unschuldsvermutung nichts. An diese sind die staatlichen Organe, nicht aber die privaten Verfahrensbeteiligten gebunden. Die Unschuldsvermutung kann folglich nicht generell über die Grundrechte dieser übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit, gestellt werden. Um auch Private zur Wahrung der Unschuldsvermutung zu verpflichten (indem man ihnen eine Geheimhaltungspflicht auferlegt), braucht es ausreichende und besondere Gründe.