Inwiefern sich die Interessen des Beschuldigten von denjenigen eines anderen Beschuldigten, der in den Fokus der Medien geraten ist, unterscheiden, vermag jedoch weder er noch die Staatsanwaltschaft darzulegen. Würde man die Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens hier einzig zum Schutz der persönlichen Interessen des Beschuldigten anordnen, müsste man dies mit anderen Worten in jedem Fall tun, über den in den Medien berichtet wird. Dies würde jedoch die Begründung resp. Gewährleistung eines Täterschutzes bedeuten, den das Gesetz so nicht vorgesehen hat.