4.2 Selbst wenn eine Anordnung nach Art. 73 Abs. 2 StPO zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, und nicht nur derjenigen von Opfern und anderen Verfahrensbeteiligten, grundsätzlich zulässig sein sollte, reichen die privaten Interessen des Beschuldigten für die Begründung eines solchen Mitteilungsverbotes vorliegend nicht aus. Die wenigsten Menschen sehen oder hören gerne negative Schlagzeilen über sich in den Medien. In vielen Fällen ziehen solche Schlagzeilen sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen mit sich.