Schliesslich könne eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Falle einer Verurteilung zu einer massiven Strafreduktion, im Extremfall zur Verfahrenseinstellung führen, was nicht im Interesse der Strafverfolgung sein könne. In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 6. März 2019 hielt sie fest, bevor weitere Medienberichterstattungen folgen würden, müsse der Beschuldigte aus Fairnessgründen die Gelegenheit haben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. 4.2