In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 wies die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf das Risiko einer Vorverurteilung des Beschuldigten und einer Verletzung der Unschuldsvermutung hin. Gleichzeitig betonte sie, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Stillschweigens ausschliesslich im Zweck der Untersuchung begründet sei. Schliesslich könne eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Falle einer Verurteilung zu einer massiven Strafreduktion, im Extremfall zur Verfahrenseinstellung führen, was nicht im Interesse der Strafverfolgung sein könne.