4. Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens aufgrund privater Interessen 4.1 Der Beschuldigte begründete seinen Antrag, den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Geschädigten, eine Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens aufzuerlegen, mit der Unschuldsvermutung und seiner Rolle als eine für die Medien interessante Person. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 wies die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf das Risiko einer Vorverurteilung des Beschuldigten und einer Verletzung der Unschuldsvermutung hin.