Unter besonderen Umständen kann eine solche konkrete Gefährdung auch dann gegeben sein, wenn Verfahrensbeteiligte in den Massenmedien ihre Standpunkte ausbreiten und damit der Öffentlichkeit Informationen über das Verfahren zukommen lassen, wobei sie sich dabei aber grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit berufen können (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 15 zu Art. 73 StPO). Insgesamt stellt die Auferlegung der Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens einen erheblichen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Handlungsfreiheit der betroffenen Personen dar, weshalb von ihrer Anwendung nur mit Zurückhaltung und in