O., N. 16 zu Art. 73 StPO; der Wortlaut der Bestimmung, wonach über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren ist, deutet hingegen darauf hin, dass auch die beschuldigte Person geschützt wird). In jedem Fall muss sich die Strafbehörde bei der Anordnung des Stillschweigens auf eine konkrete, reale Gefahr für die genannten Schutzbereiche stützen. Die Anführung bloss allgemeiner Gründe ohne Angaben, inwiefern der Zweck des Verfahrens bzw. ein privates Interesse die Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.50 vom 20. Juni