Weiter dient die Bestimmung der Gewährleistung der Unschuldsvermutung und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Vom Schutz privater Interessen profitieren in erster Linie Personen wie exponierte Zeugen oder Opfer (Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.50 vom 20. Juni 2018, E. 3.3). Ob auch die privaten Interessen der beschuldigten Person vom Schutzbereich erfasst sind, ist nicht klar (verneinend SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 16 zu Art. 73 StPO;