3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder private Interessen dies erfordern. Der Schutzzweck der Bestimmung besteht zunächst in der Sicherstellung einer wirksamen Strafuntersuchung, insbesondere der Durchführung geplanter Beweiserhebungen und der Minimierung von Kollusionsgefahr (SA- XER/THURNHEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 und N. 14 zu Art. 73 StPO).