382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse vorweisen kann, zur Beschwerde legitimiert. Die Bestimmung stellt für die Legitimation nicht die prozessuale Rolle in den Vordergrund. Auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO, namentlich Geschädigte oder durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, können beschwerdelegitimiert sein. Vorausgesetzt ist, dass die betroffene Person unmittelbar in eigenen, rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 382 StPO).