Eventualiter sei die Beschwerde im Grundsatz abzuweisen und unter Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung vom 8. Januar 2019 präzisierend zu verfügen, es sei den Beschwerdeführern zu untersagen, Medienschaffende oder Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie direkt oder indirekt Informationen an Medienschaffende weiterleiten oder weitervermitteln, über Tatsachen, die ihnen aus der vorliegenden Strafuntersuchung bekannt wurden oder werden, zu orientieren. Der Beschuldigte stellte am 14. Februar 2019 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 28. Februar 2019 an ihrem Begehren fest.