Gegen diese Verfügung erhoben D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Fürsprecher E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 17. Januar 2019 Beschwerde und verlangten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Staatsanwältin G.________, die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt worden war, bezog am 4. Februar 2019 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde im Grundsatz abzuweisen und unter Aufhebung von Ziff.