_ unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) untersagt, Drittpersonen (insbesondere Medienschaffende) über Tatsachen, die ihnen aus der vorliegenden Strafuntersuchung bekannt wurden oder werden, zu orientieren. Das Verbot wurde befristet bis zum 30. Juni 2019.