73 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) zu verpflichten, über das Verfahren BA 18 466 bis zum definitiven Abschluss des Untersuchungsverfahrens Stillschweigen zu bewahren. Diesen Antrag hiess die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2019 gut. Die Geschädigten, insbesondere D.________ sowie ihr Rechtsbeistand, Fürsprecher E.________, sowie die F.________ AG und die F.________ Bern AG wurden zum Stillschweigen über das genannte Strafverfahren verpflichtet. Konkret wurde D.________ und Fürsprecher E.________ unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art.