Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 18 + 19 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern D.________ v.d. Fürsprecher E.________ Beschwerdeführerin 1 E.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Wahrung des Stillschweigens Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Verge- hens gegen das Heilmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 8. Januar 2019 (BA 18 467) Erwägungen: 1. Am 27. November 2018 erschien in der Berner Zeitung ein ausführlicher Artikel, in welchem dem Chirurgen B.________ vorgeworfen wurde, in einen Skandal rund um ein Bandscheibenimplantat verwickelt zu sein. In den folgenden Tagen wurde auch in der Sendung 10vor10 des Schweizer Fernsehens über den Fall berichtet. In dieser Sendung kam unter anderem eine ehemalige Patientin von B.________, D.________, zu Wort. Am 14. Dezember 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Vergehens gegen das Heilmittelgesetz durch Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit oder durch Inverkehrbringen von nicht anfor- derungsgemässen Medizinalprodukten (Cadisc-L). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die Verfah- rensbeteiligten seien gemäss Art. 73 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR. 312.0) zu verpflichten, über das Verfahren BA 18 466 bis zum de- finitiven Abschluss des Untersuchungsverfahrens Stillschweigen zu bewahren. Diesen Antrag hiess die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2019 gut. Die Geschädig- ten, insbesondere D.________ sowie ihr Rechtsbeistand, Fürsprecher E.________, sowie die F.________ AG und die F.________ Bern AG wurden zum Stillschwei- gen über das genannte Strafverfahren verpflichtet. Konkret wurde D.________ und Fürsprecher E.________ unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]) untersagt, Drittpersonen (insbesondere Medien- schaffende) über Tatsachen, die ihnen aus der vorliegenden Strafuntersuchung bekannt wurden oder werden, zu orientieren. Das Verbot wurde befristet bis zum 30. Juni 2019. Gegen diese Verfügung erhoben D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Fürsprecher E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 17. Januar 2019 Beschwerde und verlangten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Staatsanwältin G.________, die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Interessen im Beschwerdeverfahren be- auftragt worden war, bezog am 4. Februar 2019 Stellung und beantragte die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde im Grund- satz abzuweisen und unter Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung vom 8. Januar 2019 präzisierend zu verfügen, es sei den Beschwerdeführern zu untersagen, Me- dienschaffende oder Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie direkt oder indirekt Informationen an Medienschaffende weiterleiten oder weitervermitteln, über Tatsachen, die ihnen aus der vorliegenden Strafuntersuchung bekannt wurden oder werden, zu orientieren. Der Beschuldigte stellte am 14. Februar 2019 den An- trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 28. Februar 2019 an ihrem Begehren fest. Am 6. März 2019 gin- gen bei der Beschwerdekammer vorab per Fax weitere Bemerkungen der Staats- anwaltschaft zur Replik der Beschwerdeführer ein. Postalisch traf die Eingabe am 7. März 2019 ein. Auch der Beschuldigte bezog zunächst per Fax am 7. März 2019 (postalischer Eingang am 8. März 2019) zur Replik Stellung. 2 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse vorweisen kann, zur Beschwerde legitimiert. Die Bestim- mung stellt für die Legitimation nicht die prozessuale Rolle in den Vordergrund. Auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO, namentlich Ge- schädigte oder durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, können beschwer- delegitimiert sein. Vorausgesetzt ist, dass die betroffene Person unmittelbar in ei- genen, rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 382 StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung direkt in schützenswerten Interessen, namentlich in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit be- troffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde wird eingetreten. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Still- schweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder private Interessen dies erfordern. Der Schutzzweck der Bestimmung besteht zunächst in der Sicher- stellung einer wirksamen Strafuntersuchung, insbesondere der Durchführung ge- planter Beweiserhebungen und der Minimierung von Kollusionsgefahr (SA- XER/THURNHEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 und N. 14 zu Art. 73 StPO). Anordnungen nach Art. 73 Abs. 2 StPO können daher insbesondere getroffen werden, bevor die hauptsächlichen Beweismittel erhoben und die wesentlichen Zeugen befragt worden sind (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 208 Rz. 558; SA- XER/THURNHEER, a.a.O., N. 15 zu Art. 73 StPO). Weiter dient die Bestimmung der Gewährleistung der Unschuldsvermutung und dem Schutz der Persönlichkeitsrech- te der Betroffenen. Vom Schutz privater Interessen profitieren in erster Linie Perso- nen wie exponierte Zeugen oder Opfer (Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.50 vom 20. Juni 2018, E. 3.3). Ob auch die privaten Interessen der beschuldigten Person vom Schutzbereich erfasst sind, ist nicht klar (verneinend SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 16 zu Art. 73 StPO; der Wortlaut der Bestimmung, wonach über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren ist, deutet hingegen darauf hin, dass auch die beschuldigte Person geschützt wird). In jedem Fall muss sich die Strafbehörde bei der Anordnung des Stillschweigens auf eine konkrete, re- ale Gefahr für die genannten Schutzbereiche stützen. Die Anführung bloss allge- meiner Gründe ohne Angaben, inwiefern der Zweck des Verfahrens bzw. ein priva- tes Interesse die Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.50 vom 20. Juni 3 2018, E. 2.2). Unter besonderen Umständen kann eine solche konkrete Gefähr- dung auch dann gegeben sein, wenn Verfahrensbeteiligte in den Massenmedien ihre Standpunkte ausbreiten und damit der Öffentlichkeit Informationen über das Verfahren zukommen lassen, wobei sie sich dabei aber grundsätzlich auf die Mei- nungsfreiheit berufen können (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 15 zu Art. 73 StPO). Insgesamt stellt die Auferlegung der Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens einen erheblichen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Handlungsfreiheit der betrof- fenen Personen dar, weshalb von ihrer Anwendung nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 208 Rz. 558; SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 17 zu Art. 73 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.50 vom 20. Juni 2018, E. 3.3). Die Anordnung ist jeweils zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO). 4. Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens aufgrund privater Interessen 4.1 Der Beschuldigte begründete seinen Antrag, den Verfahrensbeteiligten, insbeson- dere den Geschädigten, eine Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens aufzuerle- gen, mit der Unschuldsvermutung und seiner Rolle als eine für die Medien interes- sante Person. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 wies die Staatsanwalt- schaft ebenfalls auf das Risiko einer Vorverurteilung des Beschuldigten und einer Verletzung der Unschuldsvermutung hin. Gleichzeitig betonte sie, dass die Ver- pflichtung zur Wahrung des Stillschweigens ausschliesslich im Zweck der Untersu- chung begründet sei. Schliesslich könne eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Falle einer Verurteilung zu einer massiven Strafreduktion, im Extremfall zur Ver- fahrenseinstellung führen, was nicht im Interesse der Strafverfolgung sein könne. In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 6. März 2019 hielt sie fest, bevor weite- re Medienberichterstattungen folgen würden, müsse der Beschuldigte aus Fair- nessgründen die Gelegenheit haben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. 4.2 Selbst wenn eine Anordnung nach Art. 73 Abs. 2 StPO zum Schutz der Persönlich- keitsrechte des Beschuldigten, und nicht nur derjenigen von Opfern und anderen Verfahrensbeteiligten, grundsätzlich zulässig sein sollte, reichen die privaten Inter- essen des Beschuldigten für die Begründung eines solchen Mitteilungsverbotes vorliegend nicht aus. Die wenigsten Menschen sehen oder hören gerne negative Schlagzeilen über sich in den Medien. In vielen Fällen ziehen solche Schlagzeilen sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen mit sich. Es trifft zwar zu, dass die mediale Aufmerksamkeit im vorliegenden Falle höher ist als bei anderen Strafuntersuchungen. Inwiefern sich die Interessen des Beschuldigten von denjenigen eines anderen Beschuldigten, der in den Fokus der Medien geraten ist, unterscheiden, vermag jedoch weder er noch die Staatsanwaltschaft darzule- gen. Würde man die Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens hier einzig zum Schutz der persönlichen Interessen des Beschuldigten anordnen, müsste man dies mit anderen Worten in jedem Fall tun, über den in den Medien berichtet wird. Dies würde jedoch die Begründung resp. Gewährleistung eines Täterschutzes bedeuten, den das Gesetz so nicht vorgesehen hat. 4 Daran ändert auch die hier unbestrittenermassen geltende Unschuldsvermutung nichts. An diese sind die staatlichen Organe, nicht aber die privaten Verfahrensbe- teiligten gebunden. Die Unschuldsvermutung kann folglich nicht generell über die Grundrechte dieser übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich die Meinungsäusse- rungsfreiheit, gestellt werden. Um auch Private zur Wahrung der Unschuldsvermu- tung zu verpflichten (indem man ihnen eine Geheimhaltungspflicht auferlegt), braucht es ausreichende und besondere Gründe. Solche ausserordentliche Um- stände liegen hier nicht vor. Ausserdem sind die Medien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, bei der Berichterstattung über mutmassliche Strafta- ten nur solche Formulierungen zu verwenden, die hinreichend deutlich machen, dass einstweilen bloss ein Verdacht besteht und eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31 E. 5b; 126 III 305 E. 4.a.bb). Auf diesem Weg wird der Unschuldsvermutung in der öffentlichen Be- richterstattung somit hinreichend Rechnung getragen. 5. Pflicht zur Wahrung des Stillschweigens aufgrund des Verfahrenszwecks 5.1 Anders als in seinem Antrag ausgeführt, wurde die angefochtene Verfügung nicht mit privaten Interessen des Beschuldigten, sondern mit dem Zweck der Untersu- chung begründet. Eine konkrete Gefährdung der Ermittlungen durch die Medien sei derzeit zu bejahen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 führte die Staats- anwaltschaft ergänzend aus, die Strafuntersuchung werde unnötig erschwert, wenn die Medien Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten würden, die im Rahmen der Untersuchung noch gar nicht verwendet und dem Beschuldigten z.B. noch gar nicht hätten vorgehalten werden können. Zudem seien vorliegend noch weitere Personen, die sich womöglich auch selbst belasten müssten, zu befragen. Je nach Art und Ton der Berichterstattung könnten die einen oder anderen Personen davon abgeschreckt werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen. In ihrer Eingabe vom 6. März 2019 führte die Staatsanwaltschaft weiter an, mit Aus- nahme der Beschwerdeführerin 1 seien die Patienten des Beschuldigten noch nicht parteiöffentlich befragt worden. Weitere Berichterstattungen in den Medien, insbe- sondere über mögliche Verfehlungen des Beschuldigten, könnten diese Patienten- aussagen beeinflussen, was der Wahrheitsfindung und damit einem öffentlichen In- teresse klar widersprechen würde. Auch die Auswertung der elektronischen Spei- chermedien des Beschuldigten sei noch nicht erfolgt und würde einige Wochen, wenn nicht sogar Monate, in Anspruch nehmen. 5.2 Zunächst fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft die Verfügung zur Wahrung des Stillschweigens nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag des Beschuldigten hin erliess. Es scheint damit zumindest fraglich, ob diese Anordnung für den Zweck der Strafuntersuchung tatsächlich notwendig war. Zudem hat die Staatsanwaltschaft, obwohl die Anordnung nach Art. 73 Abs. 2 StPO eindeutige Gründe voraussetzt und diese auch genannt werden müssen, ihre Gründe in der angefochtenen Verfü- gung nur schemenhaft umschrieben und im Laufe des Beschwerdeverfahrens ver- schiedene neue, anders lautende Argumente nachgeschoben. Die Zweifel, ob tatsächlich eine Notwendigkeit für die Verhängung eines Mitteilungsverbotes be- stand, werden durch dieses Vorgehen zusätzlich verstärkt. Darüber hinaus sind aber auch die einzelnen der genannten Argumente nicht stichhaltig. 5 Zunächst befürchtet die Staatsanwaltschaft eine Gefährdung der Ermittlungen, soll- te der Beschuldigte Ermittlungsergebnisse, die ihm vorgehalten werden, aus Medi- enberichterstattungen bereits kennen. Dem Beschuldigten steht jedoch grundsätz- lich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Indizien dafür, dass dieses Recht in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 StPO beschränkt worden wäre, fin- den sich im Dossier keine. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführer aus dem Strafverfahren von Sachverhalten Kenntnis haben sollten (und diese den Medien weiterleiten könnten), die dem Beschuldigten noch nicht bekannt sind. Dass die Beschwerdeführer über einen Wissensvorsprung gegenüber dem Be- schuldigten verfügen, den sie erst noch in die Ermittlungen behindernder Weise an Journalisten weitergeben würden, ist demnach ernsthaft zu bezweifeln, wenn nicht gar ausgeschlossen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft zielt in diesem Punkt ins Leere. Weiter vermutet die Staatsanwaltschaft eine Beeinflussung der Aussagen von Zeu- gen und Auskunftspersonen, insbesondere von Personen, die zusammen mit dem Beschuldigten an der Entwicklung des Implantats beteiligt waren, oder von ehema- ligen Patienten. Dabei geht die Staatanwaltschaft in verallgemeinernder Weise da- von aus, bei Strafuntersuchungen mit grossem Medienecho seien Kollusionshand- lungen wahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend auf eine erhöhte Kollusionsgefahr hindeuten würden, sind jedoch nicht erkennbar. Was die ehemali- gen Patienten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits einmal – wenn auch nicht parteiöffentlich – befragt worden sind. Sie alle haben, teils nur in einzel- nen Punkten, teils in grösserem Umfang, belastende Aussagen zu Protokoll ge- bracht und es ist nicht zu erwarten, dass sie diese in einer parteiöffentlichen Befra- gung grundlegend ändern werden. Überdies war im Zeitpunkt der ersten Befragun- gen bereits über den «Bandscheiben-Skandal» berichtet worden. Dennoch waren sämtliche Patienten in der Lage, differenziert Auskunft zu geben und konnten auch entlastende Angaben machen (so z.B. H.________ am 9. Januar 2019, Z. 817, die medizinische Kapazität von Dr. B.________ sei für ihn nach wie vor nicht bestritten; I.________ am 9. Januar 2019, Z. 895-898: «Ich möchte jedoch noch festhalten, dass es die richtige Vorgehensweise mit Dr. B.________ und der vorgenommenen Operation war. Es tut mir leid, dass andere Patienten nicht eine positive Erfahrung mit derselben Operation hatten.»; J.________ am 9. Januar 2019, Z. 849, sie wolle Dr. B.________ nichts Böses, er habe ihr fest geholfen; oder K.________ am 9. Januar 2019 Z. 910 f.: «Er ist Arzt, er hat seine Arbeit gemacht, er ist ein Mensch, er kann Fehler machen. Ich werde ihn weder verteidigen noch angrei- fen.»). Insgesamt scheinen die Aussagen von den Pressemitteilungen sehr wenig beeinflusst, womit dieses Risiko auch in Zukunft als gering einzuschätzen ist. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf reine Vermutungen, wenn sie eine Beeinflussung der Patientenaussagen durch allfällige Medienberichterstattungen befürchtet. Ver- mutungen reichen für eine strafprozessrechtliche Stillschweigeverpflichtung aber nicht aus. Schliesslich gründet die gesamte Argumentation der Staatsanwaltschaft auf der Annahme, die Beschwerdeführer würden im Falle der Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sofort an die Öffentlichkeit gelangen und über Einzelheiten der Strafuntersuchung berichten. Konkrete Hinweise, dass sie dies tatsächlich vorha- 6 ben, liefert die Staatsanwaltschaft hingegen keine. Dass die Beschwerdeführerin 1 sich gegenüber 10vor10 bereits einmal öffentlich geäussert hat, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass sie dies ohne Weiteres wieder tun wird. Vielmehr hat sie in glaub- hafter Weise dargelegt, dass sie primär an einer zivilrechtlichen Regelung ihres Schadens interessiert ist, weshalb sie in aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten steht. So wie die angefochte- ne Verfügung formuliert ist, steht diese solchen Verhandlungen entgegen. Jeden- falls geht aus ihr nicht, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert, hervor, die Berufs- haftpflichtversicherung gelte als Vertretung des Beschuldigten und daher nicht als Dritte, weswegen sie vom Verbot nicht erfasst sei. Weiter wurde der Beschwerde- führerin 1 mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht, der Be- schuldigte sei an einer aussergerichtlichen Klärung nicht interessiert (Beilage 3 zur Replik). Sie wird womöglich vor einen Zivilrichter gelangen müssen. Im Zivilprozess gelten die Verhandlungsmaxime resp. der Konzentrationsgrundsatz. Durch die Stillschweigeverfügung wird der Beschwerdeführerin 1 die Beschreitung des Zivil- wegs in nicht zu vernachlässigender Weise erschwert. Zwar schreiben die Be- schwerdeführer, im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Heilmittelge- setzes (HMG; SR 812.21) bestehe ein öffentliches Interesse daran, Parlamentarier auf bestehende Gesetzeslücken, namentlich die fehlende Anwendbarkeit der Straf- androhung von Art. 86 ff. HMG auf Ärzte, aufmerksam zu machen. Eine grundsätz- lich wohlwollende Haltung gegenüber allfälligen Medienberichterstattungen kann ihnen folglich nicht abgesprochen werden. Dennoch liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Diese würde durch eine allfällige strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten zweifellos erleichtert. Es liegt somit auch im Interesse der Beschwerdeführer, die Ermittlungen nicht zu behindern. Eine Weiterleitung von sensiblen Informationen, die für die Aufklärung des Sachverhalts relevant sein könnten und die zu diesem Zweck (vorerst) nicht an Dritte weitergelei- tet werden dürfen, ist daher unwahrscheinlich. Konkrete Hinweise für derartige Ab- sichten fehlen, weshalb eine strafprozessuale Stillschweigeverpflichtung auch aus diesem Grund nicht angezeigt ist. 6. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an aussergewöhnlichen Umständen, welche die Auferlegung einer Stillschweigepflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die an- gefochtene Verfügung BA 18 467 vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern auferlegt. 8. Die obsiegenden Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf eine Entschädi- gung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Beschwerdeverfahren betreffend nicht instanzab- schliessende Verfügungen der Staatsanwaltschaft beträgt das Honorar CHF 500.00-5‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs berechnet sich die auszurich- tende Entschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu- 7 tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 31 Abs. 3 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die vorliegende Konstellation ist insofern speziell, als Fürsprecher E.________ im Beschwerdeverfahren für seine Klientin, die Beschwerdeführerin 1, und sich selber als Beschwerdeführer 2 gehandelt hat. Sein Arbeitsaufwand dürfte sich dadurch je- doch nicht merklich erhöht haben. Hingegen brachte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 neue Argumente vor. Auf diese zu reagieren, verursachte auf Seiten der Beschwerdeführer zusätzlichen Aufwand. Die Bedeu- tung der sich vorliegend stellenden Fragen für den gesamten Prozess sowie ihre Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind nicht gering, aber den- noch in der unteren Hälfte des gesamten denkbaren Spektrums anzusiedeln. Die Beschwerdekammer erachtet daher eine Entschädigung von CHF 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) für beide Beschwerdeführer zusammen als angemessen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben BA 18 467 vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 1, v.d. Fürsprecher E.________ - dem Beschwerdeführer 2 - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________ - Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufga- ben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 12. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9