7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (12. Juli 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft nicht die formelle Anordnung der Untersuchungshaft, sondern der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Januar 2019 festgenommen. Die erstmals für eine Dauer von drei Monaten angeordnete Untersuchungshaft hat folglich bis am 6. April 2019 gedauert.