Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Edition des Gesundheitsberichts vom Regionalgefängnis Thun ist festzuhalten, dass eine solche nicht notwendig erscheint, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Deshalb ist der entsprechende Editionsantrag abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, durch die der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte.