Sie würden lediglich bewirken, dass die Flucht rasch entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2.5 mit Hinweis). Die subeventualiter beantragten Ersatzmassnahmen können damit, einzeln oder in Kombination, die Fluchtgefahr nicht bannen. Ob der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei.