StPO, 2013, S. 86). Zusammenfassend bietet die angebotene Kaution angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit, um den Beschwerdeführer von der Flucht abzuhalten, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. 6.3 Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer, es seien als Ersatzmassnahmen sein Verbleib in der Schweiz bis zum Prozess bzw. bis zu einem allfälligen Strafantritt, eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Bern anzuordnen.